Iserlohn. In der letzten Zeit musste einigen Besitzern von so genannten gefährlichen Hunden die Haltung der Tiere untersagt werden, da sie die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Haltung nicht erfüllten. Das Iserlohner Ordnungsamt war entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachgegangen. In der Vergangenheit hatte die unsachgemäße Haltung auch bereits zu einer sofortigen Wegnahme eines Hundes geführt.
Der Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der englische Bullterrier gehören zu den so genannten gefährlichen Rassen in NRW. Sowohl Kreuzungen innerhalb dieser Rassen als auch mit anderen Hunden gelten als “gefährliche Hunde” im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW).
Die Haltung solcher und einiger weiterer Hunderassen ist erlaubnispflichtig und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu zählen unter anderem die Volljährigkeit des Halters, die notwendige Sachkunde und es muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Außerdem wird immer wieder ein weiterer entscheidender Faktor bei der Anschaffung eines solchen Tieres außer Acht gelassen. Ein “gefährlicher Hund” darf in NRW nur aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen werden. Die Zucht, der private Erwerb oder sonstige private Anschaffungen sind verboten.
Die Vermittlung aus einem Tierheim an private Halter soll die Tierheime entlasten und liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse. Das Ordnungsamt weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eine Person, der die Haltung bereits untersagt und deren Hund sichergestellt wurde, diesen Hund nicht wieder aus dem Tierheim zurück bekommen kann.
Grundsätzlich gilt die ausdrückliche Bitte, sich vor Anschaffung eines Hundes beim Ordnungsamt über die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Denn auch die Kenntnis der geltenden Rechtslage zählt zu einer verantwortungsvollen Hundehaltung.