Hagen – Osterfeuer werden nach alter Tradition auch in diesem Jahr wieder in Hagen am Samstag, 4. April, entzündet. Finden diese in sogenannten „im Zusammenhang bebauten Bereichen“ statt, müssen sie wie in den vergangenen Jahren nicht im Vorfeld angezeigt werden. Innerhalb von Schutzgebieten sind Osterfeuer jedoch nicht zulässig.
Die nachfolgenden Hinweise des Umweltamtes, des Ordnungsamtes und der Feuerwehr Hagen sollen Bürgerinnen und Bürgern helfen, Schäden für Tiere, Pflanzen und die Umwelt sowie Brandgefahren zu minimieren. Es wird empfohlen, die Anzahl der Osterfeuer zu begrenzen und nach Möglichkeit zusammenzulegen, um die Zusatzbelastung von Feinstaub so gering wie möglich zu halten.
Traditionelle Osterfeuer haben öffentlichen Charakter und sind damit auch für jede Person zugänglich. Der Veranstalter ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Organisation, Planung und Durchführung, inklusive Einhaltung aller Vorschriften, verantwortlich. Gegebenenfalls ist eine Einverständniserklärung zur Durchführung des Osterfeuers vom Grundstückseigentümer einzuholen.
Sollten während der Veranstaltung alkoholische Getränke verkauft werden, bedarf es einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese kann beim städtischen Ordnungsamt, Rathausstraße 11, Gebäudeteil B, 2. Etage, Telefonnummer 02331/207- 4855, gegen eine pauschale Gebühr von 25 Euro eingeholt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Angaben des Veranstalters und Ortes spätestens bis zum 21. März einzureichen.
In allen in jeglicher Form geschützten Landschafts-, Wasser- und Naturschutzgebieten etc. ist das Abbrennen von Osterfeuern nicht erlaubt. Der dazugehörige Landschaftsplan mit den einzelnen Schutzgebieten kann auf der Internetseite der Stadt Hagen (www.hagen.de) unter „Stadtpläne“ oder bei der unteren Landschaftsbehörde Hagen, Rathausstraße 11, Gebäudeteil C, in der 9. Etage eingesehen werden.
Weiterhin dürfen ausgewiesene Naturdenkmäler, zumeist Bäume, auch im Innenbereich nicht beeinträchtigt werden. Hierzu sollte ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden.
Für das Osterfeuer sollten nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz verwendet werden. Kunststoffe wie Plastiktüten und Autoreifen, aber auch andere Abfälle haben im Osterfeuer nichts verloren. Abfallrechtliche Verstöße werden mit beträchtlichen Bußgeldern geahndet. Veranstalter sollten das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden, vorzugsweise am selben Tag, noch einmal umschichten, damit das Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird.
Aufgrund von Rauch und Hitze muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten und die Hauptwindrichtung beachtet werden. Hierbei darf auch der öffentliche Verkehr auf den Straßen nicht beeinträchtigt werden. Empfohlen wird ein Abstand zu Gebäuden und Bäumen von mindestens 50 Metern und zu Straßen von mindestens 100 Metern. Für alle Waldflächen gilt nach Landesforstgesetz, dass für ein Osterfeuer ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wald eingehalten werden muss. In begründeten Ausnahmefällen können forstrechtliche Genehmigungen zur Unterschreitung dieses 100-Meter-Abstandes erteilt werden. Diese können gegen eine Gebühr von 40 Euro beim Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, in 45897 Gelsenkirchen, oder per E-Mail an ruhrgebiet@wald-und-holz.nrw.de beantragt werden. Im Falle einer akuten Waldbrandwarnung können bereits erteilte Genehmigungen kurzfristig zurückgenommen werden.
Die Einhaltung der Auflagen wird wie in den vergangenen Jahren auch stichprobenartig überprüft.