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Bezirksregierung Arnsberg: Reiterinnen und Reiter dürfen mehr Wege nutzen

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Arnsberg – Mit Jahresbeginn, also dem 01.01.2018, trat eine neue Reitregelung in Kraft. Geregelt ist das Reiten im Wald im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW. Die Grundregel besagt, dass im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus:

  • zum Zweck der Erholung
  • auf allen privaten Straßen und Fahrzeugen, unabhängig davon, ob diese als Wanderwege gekennzeichnet sind, sowie
  • auf gekennzeichneten Reitwegen
  • auf eigene Gefahr

geritten werden darf. Reiter und Pferd dürfen ab dem 01.01.2018 also mehr Wege benutzen. Nach der gesetzlichen Definition sind Fahrwege befestigte und naturfeste Waldwirtschaftswege.

Soweit von dieser Grundregel des Reitens im Wald abgewichen werden soll, gibt das Gesetz den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit für Erweiterungs- und Einschränkungsoptionen:

  • In „Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen“ kann das Reiten im Wald auch auf allen privaten Wegen zugelassen werden, die nicht die Eigenschaft von Fahrwegen haben. Darunter fallen zum Beispiel unbefestigte Maschinen- bzw. Rückewege. Auf Pfaden und Rückegassen in den Waldbeständen bleibt das Reiten aber auch weiterhin verboten.
  • In „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“, d.h. stark frequentierte Wälder, kann das Reiten im Wald auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt werden.
  • In einzelnen, örtlich abgrenzbaren Bereichen im Wald, wo die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, kann ein Reitverbot für bestimmte Wege festgelegt werden.

Auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV) wird am 1. April 2018 eine Übersichtskarte veröffentlicht, in der dargestellt wird, wo die Grundregeln, die Erweiterungs- oder die Einschränkungsoptionen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten gelten, die Darstellung einzelner Reitwege ist dort jedoch nicht vorgesehen und bleibt anderen, detaillierten Kartenwerken überlassen.

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges „Kennzeichen“ führen. Dabei handelt es sich um ein leichtes Plastikschild, das an der Trense befestigt wird. Gleiches gilt für das Führen von Pferden. Für den Erhalt des Kennzeichens ist eine Abgabe zu entrichten.

Die Kennzeichen sind erhältlich bei den kreisfreien Städten und Kreisen als untere Naturschutzbehörden. Die Reitabgabe wird für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie zum Ausgleich von Schäden durch das Reiten verwendet.

Das Führen von Pferden am Zügel ist im Wald auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“. Demnach muss der Grundeigentümer das Führen von Pferden auf Waldwegen dulden, es sei denn, ein Weg ist mit dem Verbotszeichen 258 StVO (Sinnbild „Reiter“) gekennzeichnet. Dann gilt nicht nur das Reiten, sondern auch das Führen von Pferden als verboten.

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