Arnsberg – Die Arbeitsschutzverwaltung der Bezirksregierung Arnsberg rät den Arbeitgeber*innen, den Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien wie Bauarbeiten, Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft u. ä. eine Vorsorgeuntersuchung zur Sonnenstrahlen-Belastung zu ermöglichen.
Durch die neue Arbeitsmedizinische Regel für „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ (AMR 13.3) werden vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Hautkrebs durch arbeitsbedingte Sonnenstrahlung festgeschrieben. Die arbeitsmedizinische Vorsorge inklusive der Vorsorgeuntersuchung setzt weit vor der Entstehung einer Krebserkrankung an. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Früherkennungsmaßnahme mit Anamnese, Beratung und Untersuchungsangebot.
Petra Blum von der Bezirksregierung Arnsberg weist die Arbeitgeber*innen darauf hin, dass sie ihren Beschäftigten eine Angebotsvorsorge zur Sonnenstrahlen-Belastung anbieten müssen: Beschäftige, die im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen täglich mehr als eine Stunde in der Mittagszeit (zwischen 10 Uhr und 15 Uhr) im Freien arbeiten, haben einen Anspruch auf eine Angebotsvorsorge. „Die Zeit bis zum nächsten April ist noch weit, jedoch benötigt auch die Planung und Organisation von Vorsorgeuntersuchungen eine gewisse Vorlaufzeit. Und nicht angebotene Vorsorgeuntersuchungen sind bußgeldbewährt“, so Petra Blum.
Dort, wo die UV-Strahlung auf die Haut trifft, entsteht sofort, in jedem Zellkern der Oberhaut, eine Vielzahl von DNA-Schäden, die sich bei fortgesetzter UV-Belastung summieren und damit die Voraussetzung für die spätere Hautkrebsentstehung sind. Die Schädigung der Hautzellen erfolgt auch, wenn kein Sonnenbrand ausgelöst wird.
Vorsorgemaßnahmen, die zu einer Reduktion der Lebensdosis für UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien führen, sind somit gut geeignet, Krebserkrankungen im späteren Leben zu verhüten.
Quelle: Bezirksregierung Arnsberg