Braune Plakette gültig
Hochsauerlandkreis – Erstmals können die Reitkennzeichen und Reiterplaketten beim Hochsauerlandkreis über das Bürger-Online-Portal online beantragt werden. Dazu ist eine einmalige Registrierung über die Homepage www.hochsauerlandkreis.de, Suchbegriff „Reiten“, erforderlich. Dort kann der Antrag auch als pdf-Datei aufgerufen und ausgefüllt werden und dann per Fax oder Post an die Untere Landschaftsbehörde geschickt werden.
Die Reitkennzeichen (zwei gelbe Schilder) beziehen sich immer auf den Reiter und bestehen aus einer Tafel mit jährlich zu wechselnden farblichen Aufklebern, den Reiterplaketten. In diesem Jahr sind nur Reitkennzeichen mit einer „braunen“ Plakette und den Ziffern „16“ gültig. Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares und beidseitig am Zaumzeug des Pferdes angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Reiten ohne gültiges Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darauf weist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises hin.
Für Einzelreiter beträgt die Reitabgabe 25 Euro pro Jahr, dazu kommen noch die Verwaltungsgebühren. Beim Erstantrag fallen für Tafel und Plakette Kosten in Höhe von insgesamt 39,30 Euro an. In den Folgejahren wird dann lediglich der Aufkleber fällig, der dann inklusive Reitabgabe und Gebühr 30,40 Euro kostet. Für Reiterhöfe wird ein Betrag von 75 Euro pro Kennzeichen zuzüglich Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Die Reitabgabe wird dazu verwendet, Schäden zu beseitigen, die Grundstückseigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
Die Untere Landschaftsbehörde gibt nachfolgend noch weitere Hinweise zum Reiten. In der freien Landschaft ist das Reiten nicht nur auf öffentlichen Verkehrsflächen, sondern allgemein auch auf privaten Straßen und Wegen erlaubt. Zur freien Landschaft zählen aber nicht der Wald, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Stadt, Gemeinde) und die Grünflächen innerhalb einer bebauten Ortslage.
Nach der im Hochsauerlandkreis bestehenden Freistellungsregelung ist das Reiten im Wald auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme von gesetzlich gekennzeichneten Wanderwegen und -pfaden, Sport-, Lehr-, und Trimmpfaden, im Bereich von Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechseln, Leitungstrassen und Trampelpfaden. Außerdem darf nicht geritten werden in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen.
Ebenfalls nicht zulässig ist das Reiten abseits von Straßen und Wegen in allen Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten Biotopen. Das Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen, die grundsätzlich auch den Reitern offenstehen, wird nicht eingeschränkt. Auf öffentlichen Straßen unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung.
Weitere Informationen gibt es bei Melanie Mönig von der Unteren Landschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises, Telefon 0291/94-1657 oder Mail melanie.moenig@hochsauerlandkreis.de.