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Gesamtschule in Hennen: Bürgermeister lehnt Beanstandung des Ratsbeschlusses zu Bürgerbegehren ab

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Iserlohn. Bürgermeister Dr. Peter Paul Ahrens lehnt es ab, den Beschluss des Rates, der das Bürgerbegehren gegen den Bau einer Gesamtschule in Hennen als unzulässig abgewiesen hat, zu beanstanden, da er nicht die Gewissheit hat, dass dieser Beschluss geltendes Recht verletzt.

 

Dies hat er jetzt sowohl den Anwälten der „Bürgerinitiative Zukunft Iserlohn… für eine zukunftsfähige Schullandschaft” als auch der CDU-Fraktion auf deren jeweilige Anfragen bzw. Forderungen mitgeteilt. Wörtlich heißt es in seinem Schreiben:

„Nach nochmaliger Überprüfung teile ich Ihnen hiermit meine Entscheidung mit, den Ratsbeschluss vom 30.10.2012 nicht zu beanstanden. Zu der Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens liegen mir unterschiedliche rechtliche Einschätzungen vor, die mich daran hindern, mit Gewissheit die Rechtswidrigkeit des von der Mehrheit des Rates gefassten Beschlusses festzustellen. Daher sehe ich keine Pflicht, diesen Ratsbeschluss zu beanstanden, sondern halte es für sachgerecht, eine Klärung in einem gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, die sich bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah ergeben kann.”

 

Wie auch in einer Pressemitteilung veröffentlicht, vertritt die CDU-Fraktion die Auffassung, der Bürgermeister müsse den Beschluss beanstanden, da dieser Beschluss der von ihm unterschriebenen Beratungsdrucksache, die das Bürgerbegehren eindeutig als zulässig beurteilt, widerspreche. Zudem sei er in der Ratssitzung seiner Informationspflicht gegenüber dem Rat nicht nachgekommen, indem er bestimmte Inhalte aus dem Rechtsgutachten, das eine Anwaltskanzlei im Auftrag des Bildungsbündnisses erstellt hat, nicht mitgeteilt habe.

 

Bürgermeister Dr. Ahrens vertritt weiterhin die Meinung, dass die Ausführungen in der Ratsdrucksache, die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, richtig sind. Allerdings kann nach seiner Auffassung der in der Ratssitzung erstmals und neu aufgeworfene Gesichtspunkt der Verfristung nicht eindeutig verworfen werden. Insofern sieht er sich gegenwärtig nicht in der Lage, mit Gewissheit zu beurteilen, dass der Ratsbeschluss, das Bürgerbegehren abzuweisen, geltendes Recht verletzt. Dies ist allerdings eine grundsätzliche und notwendige Voraussetzung für eine Beanstandung.

Auch aus der von der CDU-Fraktion und den Anwälten angeführten Informationspflicht über das kurzfristig vom Bildungsbündnis vorgelegte Rechtsgutachten kann aus Sicht des Bürgermeisters keine Pflicht zur Beanstandung des Ratsbeschlusses hergeleitet werden. Die Fraktionen, die dem Bildungsbündnis angehören und die gemeinsam den Beschluss zur Abweisung des Bürgerbegehrens getroffen haben, haben ihre Gründe, warum sie das Bürgerbegehren für unzulässig halten – so auch die Verfristung des Bürgerbegehrens – mündlich in der Ratssitzung vorgetragen. Tatsächlich hätte das Bildungsbündnis das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten als Grundlage seiner Begründung rein rechtlich gesehen gar nicht vorlegen müssen. Insofern bestand für den Bürgermeister, der im übrigen erst eine Stunde vor Sitzungsbeginn das zwölfseitige Gutachten bekommen hat, keine Pflicht, über den Inhalt des Papiers zu informieren. Hier liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht als Grundlage für eine Beanstandung des Ratsbeschlusses eindeutig nicht vor.

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