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Arbeiten in der Schweiz – Muss ich mich krankenversichern?

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Zunächst einmal gilt auch in der Schweiz seit 1996 eine Kranken- und Unfallversicherungspflicht für jeden Bürger, egal welcher Staatsangehörigkeit er oder sie angehört. Auch wenn Sie in der Schweiz arbeiten oder arbeiten möchten, müssen Sie eine Krankenversicherung abschließen, auch wenn Sie weniger als drei Monate in der Schweiz arbeiten.

Die Grundversicherung in der Schweiz

Die Grundversicherung ist, laut Krankenversicherungsgesetz, für alle Bürger gleich. Das bedeutet, es gelten für alle Versicherten die gleichen Bedingungen. Doch so individuell wie Sie es sind, können Sie sich auch individuell versichern lassen. Durch freiwillige Zusatzversicherungen. Dahingehend gibt es natürlich auch Preisunterschiede in den Beiträgen und den Leistungen. Die Grundversorgung beinhaltet zum Beispiel nur in speziellen Fällen zahnärztliche Behandlungen. Allgemeine Behandlungs- und Arzneimittelkosten im Fall von Krankheit oder Unfall sowie Entbindungs- und Abtreibungskosten werden übernommen. Bei 50 Krankenkassen Versicherungsanbieter in der Schweiz ist es also gar nicht so einfach die für einen passende Krankenkasse zu finden. In Deutschland gibt es laut Statistiken bis zu Beginn des Jahres 2020 105 gesetzliche Krankenkassen.

Selbstbeteiligung bei der Krankenversicherung in der Schweiz

Wie bei einer Autoversicherung gilt für alle Krankenversicherten in der Schweiz eine Selbstbeteiligung. Diese setzt sich aus dem sogenannten Franchise und dem Selbstbehalt zusammen. In diesem Falle wird beim Franchise ein jährlicher Festbetrag festgelegt. Bleiben Sie unterhalb des festgelegten Franchise, müssen Sie die Behandlungskosten selber tragen. Für Kinder gilt diese Regelung nicht. Der Selbstbehalt wird prozentual an den Rechnungsbetrag nach Abzug des Franchise berechnet.

Es gibt, anders als in Deutschland, keine Familienversicherung. Das heißt, jedes Familienmitglied bzw. jede Person muss einzeln versichert werden. Doch für Familienmitglieder gibt es umfassende Rabatte bis zu 100% Vergünstigung auf Zusatzversicherungen bei Kindern.

Für Grenzgänger/-innen und Rentner gelten andere Regeln

Für Personen die in einem Nachbarland (EU- / EFTA-Staat) wohnen und in der Schweiz arbeiten, gilt ebenso die Krankenversicherungspflicht. Allerdings können Sie sich entscheiden, ob Sie in der Schweiz oder an Ihrem Wohnort versichern. Zu dieser Ausnahme zählen auch Rentner, die ihre Rente aus einem EU-/EFTA-Staat beziehen. Nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Union gelten folgende Regelungen bzw. Grundprinzipien:

  • Du bist immer nur dem Recht eines Staates unterstellt, unabhängig davon, ob Du in einem oder mehreren Staaten einer Beschäftigung nachgehst oder aus einem oder mehreren Staaten eine Rente beziehst. Eine Doppelunterstellung ist nicht möglich.
  • Es gilt das Erwerbsortsprinzip, d.h. Du bist in dem Staat versichert, in dem Du eine Beschäftigung ausübst bzw. einmal ausgeübt hast.
  • Rentner, die aus mehreren Mitgliedstaaten eine Rente beziehen, davon eine Rente aus dem Wohnstaat, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnstaates.
  • Rentner, die aus mehreren Mitgliedstaaten eine Rente beziehen und keine aus dem Wohnstaat, unterliegen den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates wo sie am längsten versichert bzw. Beiträge (Prämien) geleistet haben. (Quelle: monsi-sante.ch)

Auch Studierende, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und eine gleichwertige Krankenversicherung vorweisen können, gehören zu den Ausnahmen.

Überdenken Sie in Ruhe welche Lösung für Sie die beste ist.

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