Südwestfalen – Grundsätzlich haben Arbeitslose keinen Urlaubsanspruch, können aber dennoch verreisen, wenn die Arbeitsagentur zustimmt. Das gilt für alle bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Arbeitslosen, egal, ob Arbeitslosengeld bezogen wird oder nicht. Der Arbeitsvermittler wird in der Regel grünes Licht geben, wenn durch die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit keine Arbeitsaufnahme oder eine Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gefährdet wird. Wichtig: Der Antrag muss vorher bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Einen Anspruch auf Urlaub wie in einem Arbeitsverhältnis kennt das Sozialgesetzbuch für Arbeitslose nicht. Es enthält jedoch Bestimmungen für den Fall, dass sich ein Arbeitsloser nicht an seinem Wohnort aufhält. Die gesetzlichen Regeln sind hier eindeutig: Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt werden. Wer länger als sechs Wochen ortsabwesend ist, erhält bereits ab dem ersten Tag kein Arbeitslosengeld mehr.
Der Antrag auf Urlaub bzw. Ortsabwesenheit kann erst kurz vor Reiseantritt gestellt werden, weil der Arbeitsvermittler sonst nicht überblicken kann, ob eine Arbeitsaufnahme oder Lehrgangsteilnahme gefährdet ist. Die Zustimmung sollten Arbeitslose deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen.
Wird eine dreiwöchige Ortsabwesenheit genehmigt, ist auch der übliche Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Anders liegt der Fall, wenn die Ortsabwesenheit 21 Kalendertage übersteigt, denn ab dem 22. Kalendertag fällt mit dem Arbeitslosengeld unter Umständen auch der Krankenversicherungsschutz weg. Dies sollte rechtzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden.
Nach einer mehr als sechs Wochen dauernden Ortsabwesenheit ist außerdem eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.
Rückfragen zum Thema „Urlaub“ oder „Ortsabwesenheit“ können von montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr telefonisch unter der kostenfreien Durchwahl 0800/4 5555 00 geklärt werden.