Steuer-Identifikationsnummer muss angegeben werden!
Kreis Olpe. Die Sparkassen im Kreis Olpe weisen auf eine Änderung bei Freistellungsaufträgen hin, die aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Demnach dürfen Kunden ihre Freistellungsaufträge nur noch unter Angabe ihrer Steuer-Identifikationsnummer erteilen oder ändern.
Dadurch soll der Finanzverwaltung die Kontrolle erleichtert werden, dass Anleger mit mehreren Bankverbindungen insgesamt nicht mehr als den zulässigen Höchstbetrag von 801 Euro (bei Ehegatten 1.602 Euro) in Anspruch nehmen. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben jedoch zunächst weiterhin gültig. Darüber hinaus sollten Anleger wissen, dass der Freistellungsauftrag ab dem Jahr 2010 auch Bedeutung für die Verrechnung von Verlusten hat.
Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten konnten früher nur vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Einkünften aus Kapitalvermögen des anderen Ehegatten verrechnet werden. Nun führt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten dazu, dass nicht das Finanzamt, sondern stattdessen das Kreditinstitut am Ende des Jahres nicht ausgeglichene Verluste des einen Ehegatten mit Erträgen des anderen Ehegatten oder mit gemeinschaftlich erzielten Erträgen verrechnet und die hierauf abgeführte Kapitalertragsteuer wieder erstattet. Ehegatten haben aber die Wahlmöglichkeit, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer- Pauschbetrages von 1.602 Euro oder Einzel-Freistellungsaufträge jeweils bis zu 801 Euro erteilen möchten.
Im letzteren Fall wird dann keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung vorgenommen. Die rund 120 Kundenberater und -betreuer in den Sparkassen im Kreis Olpe sind ihren Kunden gern beim Ausfüllen oder bei Fragen behilflich.