Kreis Soest – Das Betreuungsgeldgesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Das Kreisjugendamt weist darauf hin, dass Eltern, deren Kinder nach dem 1. August 2012 geboren worden sind, ab diesem Termin einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben. Gezahlt wird das Geld an Mütter und Väter, die für ihr Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen.
Die Leistung wird unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Denn die Förderung knüpft nicht an eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile an. Ein zeitlich paralleler Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ist ausgeschlossen. Daher kann das Betreuungsgeld in der Regel vom ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes für 22 Monate gezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen steht die Leistung schon ab dem 13. Lebensmonat zu. Die Höhe des Betreuungsgeldes beläuft sich ab dem 1. August 2013 zunächst auf 100 Euro monatlich. Ab dem 1. August 2014 erhöht sich der Betrag auf 150 Euro Betreuungsgeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag angerechnet. Es wird nicht versteuert und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Weitere Informationen und Anträge erhalten Interessierte in der Elterngeld- und Betreuungsgeldstelle des Kreises Soest im Kreishaus (Räume E 043 und E 044, Telefon 02921/302053, 302058 und 303452). Es besteht auch die Möglichkeit, die Antragsformulare im Internet unter www.kreis-soest.de herunterzuladen.