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Bildung und Teilhabe: Schulbedarfspauschale jetzt beantragen!

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Geseke – Die Stadt Geseke empfiehlt Eltern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, für berechtigte Kinder die so genannte Schulbedarfspauschale schon jetzt zu beantragen. Zwar ist der Zahltermin 01. Februar erst in einigen Wochen erreicht. Aber durch einen möglichst frühen Beginn der Antragsannahme kann ein Bearbeitungsstau vermieden werden.

Vor allem diejenigen Familien, deren laufende Bewilligung des Wohngeldes oder Kinderzuschlags mindestens bis in den Monat Februar hineinreicht, sollten die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf schon beantragen.

Die Stadt Geseke ist bestrebt, das Antragsaufkommen über einen mehrmonatigen Zeitraum zu strecken, damit genügend Zeit bleibt, die Pauschale möglichst für alle berechtigten Schulkinder pünktlich zum Zahltermin 01.02. zur Verfügung zu stellen. Auch unter Berücksichtigung eventueller Urlaubszeiten der Mitarbeiter/innen ist ein sehr frühzeitiger Beginn der Antragsannahme und -bearbeitung durch die Stadtverwaltung unbedingt sinnvoll. Eine vorzeitige Auszahlung der Pauschale ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Die hierzu festgelegten Auszahlungsstichtage sind verbindlich.

Die Gewährung der Pauschale für die persönliche Schulausstattung dient dazu, Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien usw.).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten Eltern(-teile) Leistungen der Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben und wenn das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und

  • sie für ein Kind Kinderzuschlag beziehen oder
  • im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Die Schulbedarfspauschale wird unter den vorgenannten Voraussetzungen auf Antrag gezahlt, wenn das betreffende Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Auszahlung erfolgt 2 x jährlich durch Pauschalbeträge von 70 Euro zum 01. August und 30 Euro zum 01. Februar. Während den Leistungsberechtigten der Jobcenter und Sozialhilfeempfängern die Schulbedarfspauschale automatisch ausgezahlt wird, ist für Wohngeld- und Kinderzuschlagempfänger je Zahltermin ein Antrag erforderlich.

Die Leistungsvoraussetzungen sind so zu verstehen, dass diese zu den jeweiligen Stichtagen 01. August und 01. Februar erfüllt sein müssen. Es müssen also grundsätzlich am maßgeblichen Stichtag die oben angegebenen Sozialleistungen bezogen werden und es muss in dem auf den Stichtag folgenden Schulhalbjahr die Schule besucht werden.

Ein frühzeitiger Antrag macht insofern natürlich nur dann Sinn, wenn bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag auch tatsächlich erfüllt sind.

Bei Fragen steht die Stadt Geseke gern zur Verfügung.

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