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Regelung zu Betretungsverbot von medizinischen Einrichtungen

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Geseke – Personal für medizinische und pflegerische Versorgung von Verbot ausgenommen.

Mit der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wurden umfangreiche Betretungsverbote für infektionssensible Einrichtungen wie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Tageskliniken angeordnet. Dies soll die Sicherheit der Patienten und der Nutzer bestmöglich gewährleisten und das aktuelle Infektionsgeschehen durch möglichst umfassende kontaktreduzierende Maßnahmen verlangsamen.

Mit Fortschreibung des Erlasses hat die Landesregierung NRW jetzt eine Ausnahmeregelung getroffen, um die zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten Bereichen sicherzustellen.

Die Stadt Geseke setzt die Ergänzung des Erlasses mit einer neuen Allgemeinverfügung vom 21.03.2020 um.

Ausgenommen von den mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 angeordneten Betretungsverboten sind damit Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung in folgenden Betrieben/Einrichtungen zwingend erforderlich sind: Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen.

Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer Kontaktreduzierung.

Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden.

Quelle: Stadt Geseke

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