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Teilhabepaket: Regelungen vereinfacht

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Kreis Soest. Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben es nach einer Gesetzesänderung ab dem 1. August 2013 einfacher, an Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu kommen. So können die Kommunen in begründeten Ausnahmefällen nun auch selbst beschaffte Leistungen an die Kunden erstatten, für welche diese in Vorleistung gegangen sind. Darauf weist die Abteilung Soziales der Kreisverwaltung Soest hin und appelliert, Anträge rechtzeitig zu stellen.

Der Bundestag hat die Regelungen nicht nur vereinfacht, er hat als Gesetzgeber auch eine großzügigere Handhabung verankert. Zum Beispiel ist es nun möglich, die Teilhabeleistung von zehn Euro pro Monat nicht nur für die Mitgliedschaft in Vereinen zu nutzen, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände wie etwa Fußballschuhe oder Musikinstrumente. Um die Teilnahme an Klassenfahrten oder -ausflügen zu erleichtern, sollen die Träger nach ihrem Ermessen auch Geldleistungen gewähren.

Leistungen für Vereinsbeiträge, Freizeiten sowie die ab 1. August zu gewährenden Ausrüstungsgegenstände für sportliche Betätigung oder künstlerische Ausbildungen sind für Empfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II/Hartz IV) nun auch rückwirkend von Beginn des jeweils letzten Bewilligungsabschnitts möglich. Außerdem hat der Bundestag beschlossen, dass Leistungsbezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag Kosten nur noch zwölf Monate nach deren Entstehen erstattet bekommen. Zuvor galt eine Frist von vier Jahren.

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt seit Anfang 2011 Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen bei Klassenfahrten und Tagesauflügen, mit Pauschalen für den Schulbedarf zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres, durch die Übernahme von nicht anderweitig gedeckten Kosten für die Schülerbeförderung, in der Teilhabe am Vereins- und Freizeitleben und in Sachen gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen. Auch Nachhilfe wird ermöglicht, wenn „wesentliche Lernziele“ in Gefahr sind.

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder und Jugendliche in Familien, die Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II (Hartz IV), Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Sozialgeld beziehen. Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Sozialämter oder das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Antragsvordrucke für sämtliche Bildungs- und Teilhabeleistungen sind auf der Internetseite www.kreis-soest.de (auf Bürgerservice/Service + Info/Dienstleistungen A-Z/Bildungs- und Teilhabepakt klicken) erhältlich.

Im Zusammenhang mit dem am 1. August 2013 in Kraft tretenden neuen Gesetzesregelungen weist das Sozialamt des Kreises darauf hin, dass Folgeanträge, beispielsweise für die Mittagsverpflegung, im kommenden Schuljahr oder Kindergartenjahr weiterhin rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen sind. Das gelte auch für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag für die 70 Euro Schulbedarf zum 1. August 2013.

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