GesundheitLüdenscheidPolitik in Südwestfalen

Maskenpflicht in der Innenstadt

Lüdenscheid – Seit Ende November gilt in der Lüdenscheider Innenstadt wieder eine Maskenpflicht. Die Allgemeinverfügung galt zunächst bis einschließlich 21. Dezember. Die Stadtverwaltung hat die Maskenpflicht in der Innenstadt nun bis einschließlich 9. Januar 2022 verlängert. Zwar wurden in den vergangenen Tagen etwas weniger Infektionen mit dem Coronavirus für Lüdenscheid und den Märkischen Kreis gemeldet, die Inzidenzwerte sind aber weiterhin hoch (Lüdenscheid 269,78: Stand 22.12.2021). Durch das Weihnachtsgeschäft in der Innenstadt und den Weihnachtsmarkt auf dem Sternplatz ist außerdem weiterhin ein hoher Besucherverkehr in der Innenstadt zu verzeichnen.

Die Maskenpflicht gilt in den folgenden Bereichen täglich in der Zeit von 8 bis 23 Uhr:

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  • Rathausplatz
  • Hochzeitsgärtchen hinter dem Rathaus
  • Knapper Straße im Bereich der Fußgängerzone
  • Sternplatz
  • Sterngasse
  • Altenaer Straße (im Bereich der Fußgängerzone)
  • Fußgängerunterführungen von der Innenstadt zur Sauerfelder Straße
  • Wilhelmstraße (vom Sternplatz bis zur Einmündung Schillerstraße)
  • Jockuschstraße (zwischen Wilhelmstraße und Wendefläche)
  • Rosengarten und Im Ort
  • Schillerstraße (im Bereich der Fußgängerzone)

Getragen werden muss mindestens eine medizinische Maske (so genannte OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt für die aufgezählten Bereiche – auch auf den Flächen des Weihnachtsmarktes und des Wochenmarktes sowie an den Warteschlangen an Verkaufsständen.

Abgelegt werden darf die Maske nur, wenn man direkt an einem Stand und den dazugehörigen Stehtischen (zum Beispiel Glühwein- oder Grillstand) Essen oder Getränke zu sich nimmt. Im restlichen Bereich darf man die Maske weder zum Rauchen noch zur Einnahme von Speisen und Getränken abnehmen.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind ausschließlich Kinder bis sechs Jahre und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall muss auf Verlangen allerdings ein ärztliches Attest vorgezeigt werden können.

Quelle: Stadt Lüdenscheid

Veröffentlicht von:

Amei Schüttler
Amei Schüttler
Amei Schüttler ist Redakteurin bei den Südwestfalen-Nachrichten. Sie sitzt in unserer Zentralredaktion und ist unter Mail: redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de für unsere Leser erreichbar.

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