Märkischer Kreis. (pmk). Seit dem 01. Januar stehen gesetzlich Pflegeversicherten höhere Leistungssätze zu. Um die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit zu geben, möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld zu verbleiben, wird in der Pflegeversicherung die ambulante Pflege besonders gefördert, so die Pflegeberatung des Märkischen Kreises. Bei der ambulanten Pflege durch Angehörige bietet die Pflegeversicherung die Möglichkeit für die häusliche Altenpflege eine Geldleistung in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Geldleistung wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) gewährt. Sie wurde jetzt um jeweils 10 Euro in der Pflegestufe I (bisher 225 Euro) und in der Pflegestufe II (bisher 430 Euro) angehoben. In Pflegestufe III erhalten Pflegebedürftige statt bisher 685 Euro jetzt 700 Euro.
Bei der ambulanten Pflege durch einen professionellen Pflegedienst wird eine Sachleistung in Anspruch genommen. Diese Sachleistung wird durch Pflegekräfte erbracht, die mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen. Der Pflegedienst rechnet die Leistungen mit der Pflegekasse ab, Kosten die über die Vergütungssätze hinausgehen, werden den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. In Pflegestufe I steigen die Leistungsbeträge auf 450 Euro (bisher 440 Euro), in Pflegestufe II auf 1.100 Euro (bisher 1.040 Euro) und in Pflegestufe III auf 1.550 Euro (bisher 1.510 Euro) Für Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe III – Härtefälle einge-stuft sind, beträgt der monatliche Leistungsanspruch unverändert 1.918,00 Euro.
Kann die häusliche Pflege nicht sichergestellt werden, sei es, dass keine Pflegepersonen vorhanden sind, eine Überforderung vorhandener Pflegepersonen droht oder bereits eingetreten ist oder die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich die Pflege nicht möglich machen, besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen. Ab Januar erhöht sich lediglich der Leistungsbetrag für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von bisher monatlich 1.510,00 Euro auf 1.550,00 Euro. In den weiteren Pflegestufen ergibt sich keine Änderung. Hier betragen und betrugen die Leistungsbeträge in der Pflegestufe I 1.023,00 Euro und in der Pflegestufe II 1.279,00 Euro. In der Pflegestufe III – Härtefälle wird der monatliche Leistungsbetrag von 1.825,00 Euro auf 1.918,00 Euro angehoben.
Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt ist und sich der Pflegebedürftige in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung befindet. Die Verhinderungspflege kann sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich geleistet werden, wenn die Pflegeperson bzw. die Pflegepersonen vorübergehend an der Pflege gehindert sind. Bei beiden Leistungen besteht ein Anspruch auf maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr. Der maximale jährliche Leistungsbetrag beträgt jetzt 1.550 Euro (bisher 1.510 Euro). Der Leistungsbetrag von 1.550 Euro – sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege – steht allen Pflegebedürftigen, für die eine Pflegestufe vergeben ist (Pflegestufe I bis III) in gleicher Höhe zu. Es gibt also keine Unterscheidung hinsichtlich der Leistungshöhe bei den einzelnen Pflegestufen.
Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) ergänzt die häusliche Pflege und kann mit den Pflegeleistungen kombiniert werden, die im häuslichen Bereich beansprucht werden können. Bei der Tagespflege wird der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und befindet sich tagsüber in einer Einrichtung der teilstationären Pflege. Bei der Nachtpflege befindet sich der Pflegebedürftige in der Nacht in der teilstationären Pflegeeinrichtung. Hier steigen die Leistungsbeträge in der Pflegestufe I auf 450 Euro (bisher 440 Euro), in Pflegestufe II auf 1.100 Euro (bisher 1.040 Euro) und in Pflegestufe III: 1.550 Euro (bisher 1.510 Euro).
Für Fragen rund um das Thema Pflege und Leistungen der Pflegeversicherung steht die Pflegeberatung des Märkischen Kreises unter 02352/966-7777 zur Verfügung.
Familienpflegezeitgesetz in Kraft
Die Verabschiedung des Familienpflegezeitgesetzes durch den Gesetzgeber, ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der häuslichen Pflege. Mehr als zweidrittel der rund 3 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden bereits zu Hause durch Angehörige – die zumeist berufstätig sind – und ambulante Pflegedienste versorgt.
Zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist seit dem 01.01.2012 das neue Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Durch die Familienpflegezeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, vorausgesetzt der Arbeitnehmer willigt ein, ihre Stundenzahl so zu reduzieren, dass sie neben der Pflege ihrer Angehörigen weiterhin erwerbstätig sein können.
So kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden verringern. Sein Gehalt wird während der Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt (Beispiel: Verringerung der Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent bei einem Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens). Dafür kann der Arbeitgeber ein zinsloses Bundesdarlehen beantragen. Bei der Rückkehr zur alten Arbeitszeit erhält der Beschäftigte weiterhin das reduzierte Gehalt bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses. Mehr zum Thema unter: www.familien-pflege-zeit.de.