Märkischer Kreis – Das Mülltrennen von Gewerbeabfall auf Baustellen ist seit einigen Wochen für alle Unternehmen zur Pflicht geworden. Das schreibt die neue Gewerbeabfall-Verordnung vor. Hinzu kommt eine umfassende Dokumentation.
Seit einigen Tagen gilt deutschlandweit eine neue Gewerbeabfall-Verordnung. Damit wird das Mülltrennen von Gewerbeabfall für alle Unternehmen und auf allen Baustellen zur Pflicht. Eine weitere wichtige Änderung für die Praxis ist zudem, dass umfassende Dokumentationen erstellt werden müssen. Darauf weist der Märkische Kreis hin.
„Die neue Gewerbeabfallverordnung ist in erster Linie eine Abfalltrennverordnung. Im Gegensatz zum bisher gültigen Gesetz hebt die Neufassung die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch nachrangig zulässig“, informiert Horst Peter Hohage, Leiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises.
Betroffen sind prinzipiell alle Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten stammen. Solche „gewerblichen Siedlungsabfälle“ müssen schon länger getrennt werden. Die bisherige Trennpflicht für Papier/Pappen/Kartonagen, Kunststoffe, Glas, Metalle und Bioabfall wird nun um Holz und Textilien erweitert. Für mögliche Kontrollen der zuständigen Abfallbehörde muss die Mülltrennung auch dokumentiert werden – beispielsweise mit Plänen, Skizzen und Fotos des Abfalllagers sowie den üblichen Entsorgungsbelegen. Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Pflichten. Getrennt zu halten und zu entsorgen sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Neu gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Trennpflicht, wenn es technisch nicht möglich (z. B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten oder fehlendem Platz für so viele Container) oder wenn die Getrennthaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu geringe Mengen anfallen. Nachweise, dass Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht greifen, sind ebenfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Zudem müssen Abfallgemische, die nicht getrennt gehalten wurden, in einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
Trotz der generellen Pflicht zur Getrennthaltung müssen Unternehmen auch weiterhin eine kommunale Restmülltonne in ausreichender Größe vorhalten. Gewerbetreibende wie Selbstständige, Architekten und Rechtsanwälte mit „Kleinstmengen“ dürfen diese Abfälle auch über den Hausmüll mit entsorgen.
Informationen gibt es bei Guido Bartsch vom Fachdienst Umweltschutz und Planung des Märkischen Kreises unter Telefon 02351/966-6371.