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Gefährdungsstufe 1 in Menden: Regelungen

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Menden – Bereits am Wochenende hat der Märkische Kreis die 7-Tage-Inzindenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner überschritten. Daher wurde durch den Kreis, ergänzend zur bestehenden Corona-Schutzverordnung vom 17. Oktober 2020, eine Allgemeinverfügung erlassen. In dieser wurde die Gefährdungsstufe 1 für das gesamte Kreisgebiet festgestellt. Daher gelten für Menden aktuell folgende Regelungen:

  •  Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig
  • Private Feiern im öffentlichen Raum mit höchstens 25 Personen sind erlaubt
  • Bei Veranstaltungen, Versammlungen, Konzerten und Aufführungen besteht eine Maskenpflicht am Sitz- oder Stehplatz
  • Eine Maskenpflicht gilt auch für Zuschauer einer Sportveranstaltung
  • In öffentlichen Außenbereichen besteht dann die Pflicht eine Mund-Nasen-Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bzw. eine regelmäßige Unterschreitung des Mindestabstandes zu erwarten ist

In der Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises wurden keine Außenbereiche konkret benannt. Die Stadt Menden wird, genauso wie alle anderen Kommunen im Kreisgebiet auf die weitergehende Maskenpflicht nach Rücksprache mit dem Märkischen Kreis vorerst verzichtet. Es wird jedoch auf die Regelung aus der Allgemeinverfügung des Kreises verwiesen! Weiterhin wird eine Sperrstunde in der Gastronomie ab 23 Uhr und ein Alkoholverkaufsverbot zwischen 23 und 6 Uhr während der „Gefährdungsstufe 1“ derzeit nicht verfolgt. Auch wenn dies optional möglich ist, verzichtet Menden vorerst darauf.

Sollte die „Gefährdungsstufe 2“ eintreten, so gilt dann entsprechend der Corona-Schutzverordnung: Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der „Gefährdungsstufe 2“ mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde. Aber auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig. An Festen dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Die zulässige Gruppengröße in öffentlichem Raum ist auf höchstens fünf Personen begrenzt.

Bei Erreichen der Gefährdungsstufe 2 wird die Stadtverwaltung eine Maskenpflicht für stark frequentierte öffentliche Bereiche festlegen, sofern dies nicht durch Allgemeinverfügung des Kreises abgedeckt ist. Die Vorbereitungen hierzu laufen und werden entsprechend bekanntgegeben. Eine Übersicht über die geltenden Regelungen ist auch auf www.menden.de/corona-info zu finden. Generell ist die Stadtverwaltung, allen voran der Verwaltungsvorstand bestrebt, so viele Angebote für die Bürgerinnen und Bürger aufrecht zu erhalten. Sei es der Bürgerservice, Kitas und Schulen, aber auch Kulturveranstaltungen oder Angebote aus dem Jugendbereich.

Quelle: Stadt Menden (Sauerland)

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