Menden – In nur wenigen Stunden hat der Märkische Kreis die 7-Tage-Inzindenz von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner überschritten. Daher wurde durch den Kreis, ergänzend zur bestehenden Corona-Schutzverordnung vom 17. Oktober 2020, eine Allgemeinverfügung erlassen. In dieser wurde die Gefährdungsstufe 2 für das gesamte Kreisgebiet festgestellt. Daher gelten für Menden aktuell folgende Regelungen:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der „Gefährdungsstufe 2“ mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde.
- Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
- Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung/Grundstück mit höchstens 10 Personen sind erlaubt
- Die zulässige Gruppengröße im öffentlichen Raum beträgt höchstens 5 Personen
- Bei Veranstaltungen, Versammlungen, Konzerten und Aufführungen besteht eine Maskenpflicht am Sitz- oder Stehplatz
- Eine Maskenpflicht gilt auch für Zuschauer einer Sportveranstaltung
- In öffentlichen Außenbereichen besteht dann die Pflicht eine Mund-Nasen-Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bzw. eine regelmäßige Unterschreitung des Mindestabstandes zu erwarten ist
In der Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises werden Außenbereiche in einigen Städten im Kreisgebiet konkret benannt, an denen eine Mund-Nasen-Maske verpflichtend getragen werden muss. Für die Stadt Menden gilt demnach eine Pflicht für den Bereich Bahnhofstraße (vom Bahnhofsvorplatz bis Kreuzung Walramstraße/ Bahnhofstraße/ Westwall/ Bodelschwinghstraße) und für die Walramstraße (von der Kreuzung Walramstraße/ Bahnhofstraße/ Westwall/ Bodelschwinghstraße bis zum Parkplatz „Schlachthof“). Außerdem weist die Stadt Menden auf die Maskenpflicht an allen Bushaltestellen im Stadtgebiet hin, die in § 2 III Nr. 9 CoronaSchV bereits geregelt ist. Eine Maskenpflicht besteht zudem auf dem Mendener Wochenmarkt.
Mit Erreichen der Gefährdungsstufe 2 gilt eine „Sperrstunde“ für Gastronomen und Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Hierzu hat es bereits am Donnerstag (22.10.2020) ein Abstimmungsgespräch einiger Gastronomen in Menden gegeben. An diesem Gespräch hat auch ein Vertreter des Ordnungsamtes, auf Einladung der Gastronomen, teilgenommen. Hierbei wurde über die bereits feststehenden Regelungen informiert und ein weiterer, regelmäßiger Austausch vereinbart. Zudem hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Maskenpflicht in Schulen verfügt. Ab dem 26. Oktober 2020 gilt eine Mund-Nasen-Bedeckung
- für alle Schüler*innen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände.
- Ab Jahrgangsstufe 5 gibt es auch eine Maskenpflicht im Unterricht und am Sitzplatz.
- Keine Maskenpflicht gilt für die Primarstufe, so lange sich Schüler*innen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.
Diese Regelungen gelten vorerst bis zum Ende des Jahres. (Quelle: land.nrw/corona, zuletzt eingesehen am 22.10.2020) Eine Übersicht über die geltenden Regelungen ist auch auf www.menden.de/corona-info zu finden.
Quelle: Stadt Menden (Sauerland)