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Reiterplaketten jetzt beim Märkischen Kreis beantragen

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Märkischer Kreis (pmk) – Reiter brauchen für das Jahr 2015 neue Reitplaketten. Darauf weist der Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege des Märkischen Kreises hin.

Die Reiterplakette 2015 (Quelle: Märkischer Kreis)
Die Reiterplakette 2015 (Quelle: Märkischer Kreis)

Die Plaketten können ab sofort beim Märkischen Kreis beantragt werden. Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares und beidseitig am Zaumzeug des Pferdes angebrachtes gültiges Reitkennzeichen besitzen. Das betrifft sowohl die Benutzung privater als auch öffentlicher Straßen und Wege. Die zwei gelben Reitkennzeichen beziehen sich immer auf den Reiter. Auf diese Schilder müssen die jährlich zu wechselnden farblichen Reiterplaketten aufgeklebt werden. Ab sofort sind nur noch Reitkennzeichen mit einer „gelb“-Plakette und den Ziffern „15“ gültig.

Die Kosten für das Reitkennzeichen mit Reiterplaketten betragen bei Erstausgabe für Privatpersonen 38 Euro, in den Folgejahren für die Reiterplaketten dann jeweils 30 Euro. Für Reiterhöfe belaufen sich die Kosten für das Reitkennzeichen mit Reiterplaketten bei Erstausgabe auf 88 Euro, in den Folgejahren für die Reiterplaketten dann jeweils 80,50 Euro. In den Beträgen enthalten ist jeweils die Reitabgabe für Privatpersonen in Höhe von 25 Euro bzw. für Reiterhöfe in Höhe von 75 Euro. Die Reitabgabe wird ans Land abgeführt. Das Antragsformular und weitere Hinweise sind zu finden auf der Internetseite des Märkischen Kreises unter www.maerkischer-kreis.de. Ansprechpartnerin ist Ulrike Regus, Telefon: 02351/966-6379, Telefax: 02351/966-88-6379, E-Mail: u.regus@maerkischer-kreis.de bzw. landschaft@maerkischer-kreis.de.

Im Märkischen Kreis gilt die sogenannte „Freistellungsregelung“, nach der das Reiten innerhalb des Waldes auf allen öffentlichen und privaten Wegen gestattet ist. Das Reiten ist aber nicht erlaubt auf gekennzeichneten Wanderwegen, Sport-, Lehr- und Trimmpfaden, im Bereich von Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Leitungstrassen und Trampelpfaden. Außerdem darf nicht geritten werden im Bereich von Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen.

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