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Strengere Vorschriften für Kurzzeitkennzeichen

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Märkischer Kreis (pmk) – Die Regeln für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April strenger. Beispielsweise gibt es Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen künftig nur bei gültiger Hauptuntersuchung – oder für die Fahrt in die Werkstatt. Darauf weist der Märkische Kreis hin. Mit dem Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung will der Gesetzgeber für mehr Sicherheit auf den Straßen sorgen. Ist der Termin für die nächste Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) bereits verstrichen, sind nur Fahrten zur Untersuchungsstelle oder in die Werkstatt erlaubt.

„Neu ist ebenfalls, dass die Fahrzeugdaten beim Antrag konkret benannt und nachgewiesen werden müssen“, sagt Frank Beuke, Fachdienstleiter im Bürgerbüro in Iserlohn. „Damit ist es nicht mehr möglich, dass der Antragsteller selbst die Daten in ein Blanko-Formular einträgt. Als dritte Neuerung sollen die Kurzzeitkennzeichen nur noch im Inland gelten. Werden die Kennzeichen im Ausland genutzt, erfolgt dies auf eigenes Risiko.“

Die Regeln für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen sind vom Gesetzgeber verschärft worden (Foto: Derian/Märkischer Kreis).
Die Regeln für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen sind vom Gesetzgeber verschärft worden (Foto: Derian/Märkischer Kreis).

Die Gesetzesänderung soll den Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen eindämmen. Frank Beuke begrüßt die Änderung grundsätzlich. „Leider können wir aber die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens nach jetzigem Kenntnisstand nicht mehr als Schnellvorgang direkt an der Information erledigen. Dadurch werden längere Wartezeiten für alle Leistungen des Bürgerbüros entstehen.“ Im vergangenen Jahr wurden im Märkischen Kreis 9.500 Kurzzeitkennzeichen ausgegeben.

Der Kreis rät deshalb, Termine zu vereinbaren, wahlweise unter www.maerkischer-kreis.de oder unter der Rufnummer 02351/966-60.

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