Arnsberg – Am 25. April 2016 unterzeichneten Dr. Karl Schneider, Landrat des Hochsauerlandkreises, Peter Bannes ,1. Beigeordneter der Stadt Arnsberg, Dr. Ilona Lange, Hauptgeschäftsführerin IHK Arnsberg Hellweg-Sauerland und Assessor jur. Meinolf Niemand, Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer Südwestfalen ein Strategiepapier, das zum Ziel hat, den Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen im Hochsauerlandkreis attraktive Rahmenbedingungen zur Ausbildung von Flüchtlingen zu bieten. Gemeinsames Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Region weiter zu stärken. Einer der wesentlichen Punkte sind Fragen der Fachkräftesicherung für Unternehmen auch durch die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte und Auszubildender.
Einig waren sich die Unterzeichner der Vereinbarung darüber, dass die duale Berufsausbildung eine der besten Möglichkeiten zur Integration von jungen Flüchtlingen ist. Gleichzeitig könne so bestehenden und künftigen Fachkräfteengpässen wirksam begegnet werden. Durch die erfolgten Änderungen im Aufenthaltsgesetz (§ 60 a AufenthG) hätten Flüchtlinge ohne Aufenthaltsstatus bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nun einen Duldungsgrund. Die Wirtschaft ergreife nun die Möglichkeit, junge Flüchtlingen ohne sicheren Aufenthaltsstatus in den lokalen Arbeitsmarkt zu bringen. Voraussetzung sei, dass die Ausländerbehörden der Stadt Arnsberg sowie des Hochsauerlandkreises jungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthaltsstatus eine Duldung aussprechen, wenn diese eine Ausbildung beginnen bzw. begonnen haben.
Allerdings müssen die (künftigen) Auszubildenden die Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen bzw. begonnen haben. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bzw. die Zusage werden als Beginn berücksichtigt, da der Beginn einer Ausbildung in der Regel auf einen bestimmten Zeitpunkt im Jahr festgelegt ist. Beginnen die (künftigen) Auszubildenden unmittelbar im Anschluss an eine geförderte Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III eine qualifizierte Berufsausbildung, wird das Lebensalter zu Beginn der Einstiegsqualifizierung für die rechtliche Betrachtung zu Grunde gelegt.
Darüber hinaus muss die Identität des (künftigen) Auszubildenden geklärt sein Und Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gem. Anlage II zu § 29a Asylgesetz (z. Zt. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Sobald die Ausbildung beendet ist, informiert darüber der Ausbildungsbetrieb die zuständige Ausländerbehörde.
Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung und Beschäftigung im erlernten Beruf erhalten die Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis (z. B. § 18a AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung oder künftige gesetzliche Regelungen oder Erlasse). Dadurch wird deren weiterer Aufenthalt gesichert. Dazu ist nötig, dass sie/er ihren/seinen Lebensunterhalt ausschließlich selbst sichert und nicht vorbestraft ist.