Siegen – Die Energiekosten steigen kontinuierlich. Um die Kosten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zumindest teilweise zu kompensieren, können über den sogenannten Spitzenausgleich oder die „Besondere Ausgleichsregelung“ Teile der gezahlten Energie- und Stromsteuer auf Antrag erstattet werden. Diesem Thema widmete sich kürzlich ein Energieforums-Update in der Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK).
Die Referenten waren sich einig: Sowohl beim Spitzenausgleich als auch bei der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist Eile geboten! Die Frist für die Antragstellung bei der „Besonderen Ausgleichsregelung“ endet am 30. September. Bei der Beantragung des Spitzenausgleichs gilt der 31. Dezember als Stichtag. „Allerdings“, so die Experten, „sind schon jetzt Termin-Engpässe bei den Zertifizierungsgesellschaften vorhersehbar“. Anders als noch in 2013 ist in diesem Jahr nämlich ein Vor-Ort-Termin zwingend erforderlich. Gleichzeitig ist auch der Aufwand für die Nachweisführung deutlich höher. So müssen die Unternehmen deutlich mehr Zeit für die Vorbereitung einplanen. Tiefe Einblicke ins Thema gaben Dr. Tobias Heinen (Grean GmbH, Garbsen), Benjamin Hillebrand (ewB Hillebrand, Sundern) sowie Peter Maczey (TÜV Rheinland Cert, Köln).