Workshop fand im CARTEC statt
Lippstadt – Das Wachstum der Auslandsmärkte ist für viele deutsche Unternehmen, nicht nur große Konzerne, sondern auch Mittelständler, ein entscheidender Faktor für den Geschäftserfolg. Gründe für ein Auslandsengagement gibt es viele, wie der von der Wirtschaftsförderung Lippstadt organisierte, dreistündige Workshop mit dem Titel „Rechtliche Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Güter- und Warenverkehrs“ gezeigt hat. Auf Einladung der WFL erläuterten die Rechtsanwälte Dr. Ivan Aladyev und Dr. Anja Schäfer von der Kanzlei Wolter Hoppenberg aus Hamm verschiedene rechtliche Themen mit Firmeninhabern und Führungskräften aus größtenteils bereits im Ausland tätigen, mittelständischen Unternehmen aus Lippstadt und Umgebung.
Der Weg zum internationalen Erfolg bringt große Herausforderungen mit sich. Erfolgsrezepte aus dem Inland können nicht einfach auf das internationale Umfeld übertragen werden. Die Besonderheiten des ausländischen Marktes sind zu berücksichtigen, seine politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu analysieren. Die juristische Bedeutung eines Begriffs oder einer Formulierung ist für Nicht-Juristen oft nicht absehbar, so dass zahlreiche Stolpersteine in unzureichenden Regelungen wie bspw. über die Vertragssprache oder das anwendbare Recht lauern.
In internationalen Verträgen ist die Vertragssprache häufig Englisch, auch wenn kein englisches Recht vereinbart wurde. Die englische Rechtssprache unterscheidet sich deutlich von der Alltagssprache. Deutsche Rechtsbegriffe werden regelmäßig – auch von professionellen Übersetzern – falsch übersetzt, mit der Folge, dass die bezweckte Regelung nicht getroffen wird. Vorsicht ist bei der Vereinbarung eines fremden Rechtssystems geboten. Typische Regelungen in deutschen Verträgen können in anderen Rechtsordnungen unwirksam sein.
Ein weiterer Schwerpunkt der Veranstaltung war das UN-Kaufrecht, welches grundsätzlich bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen über Waren zur Anwendung kommen kann. Häufig werde die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts vertraglich ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss sollte richtig formuliert sein, sofern man die Anwendung dieses international vereinheitlichten Regelwerkes überhaupt ausschließen möchte. Dr. Aladyev, der regelmäßig im Außenwirtschaftsrecht Unternehmen vertritt, erläuterte Vor- und Nachteile des UN-Kaufrechts gegenüber dem „innerdeutschen“ HGB und BGB. In vielen Fällen ist es für Unternehmen vorteilhafter, auf die Regelungsinhalte des UN-Kaufrechts in ihrem Vertragswerk abzustellen.