(akz-o) Auch Ärzten können bei der Ausübung ihres Berufs Fehler unterlaufen. „Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, können Patienten verschiedene Ansprüche geltend machen“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen die aktuellen, allgemein anerkannten Facharztstandards der ärztlichen Heilkunst verstoßen hat. Der Schaden muss zweifelsfrei durch die Behandlung verursacht worden sein. „Zudem müssen beim Patienten Gesundheitsschäden vorliegen, die einen materiellen oder nicht materiellen Schaden nach sich ziehen.“
Gibt es Beweise?
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Ein Behandlungsfehler kann nicht nur bei der Diagnose oder Therapie auftreten, sondern alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Darüber hinaus schließt er das gesamte medizinische Personal in einer Praxis oder Klinik mit ein. „Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten“, erklärt Morris. „Er muss nachweisen, dass zum Beispiel der Arzt einen Fehler gemacht hat.“
Die Frage, ob der Arzt vom Facharztstandard abgewichen ist, ist eine medizinische. Daher kann ein Behandlungsfehler in der Regel nur durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden. Die Patientenakte bildet die Grundlage der Begutachtung. „Als Patient haben Sie das Recht, Ihre Akte einzusehen.“ Sie haben Fragen zum Thema? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft neutral und kostenfrei unter der Nummer 0800 011 77 22. Infos unter www.patientenberatung.de
Die Krankenkasse hilft
Nicht immer ist eine gütliche Einigung ohne ein medizinisches Gutachten möglich. Versicherte haben das Recht, ihre Krankenkasse um kostenfreie Hilfe und Informationen zu bitten. Voraussetzung ist jedoch, dass der vermutliche Behandlungsfehler als Folge einer Leistung entstanden ist, die von der Krankenversicherung gezahlt wurde.“ Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erstellt dann ein Gutachten, das zu dem Vorwurf des Behandlungsfehlers Stellung bezieht. Auch die Landesärztekammern beziehungsweise Landeszahnärztekammern helfen weiter. Ihre Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, Konflikte zwischen Patient und Arzt außergerichtlich zu klären. Diese Verfahren sind jedoch für alle Beteiligten freiwillig.
Über den rechtlich verbindlichen Anspruch von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie dessen Höhe kann jedoch ausschließlich ein gerichtliches Verfahren entscheiden. Die Partei, die verliert, trägt sämtliche Verfahrenskosten für beide Seiten. „Geht es dem Patienten darum, den Arzt für seinen Fehler zu sanktionieren, so ist ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren nötig.“
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