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Kinderbetreuung steuerlich geltend machen

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Viele Mütter wollen nach der Geburt eines Kindes bald wieder in den Job zurückkehren. Der Ausbau der Kinderbetreuung bringt darum für viele Familien Erleichterung. Gleichzeitig sind mit Kindergarten oder Tagesmutter Kosten verbunden, die je nach Region unterschiedlich ausfallen. Der Staat unterstützt Eltern mit Steuererleichterungen, informiert in diesem Zusammenhang die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.): Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können pro Jahr bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon werden allerdings nur zwei Drittel anerkannt, weil der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass ein Drittel der Betreuungszeit privat veranlasst und nur der Rest erwerbsbedingt ist. Eltern müssen eine Rechnung vorlegen und nachweisen, dass sie die Kosten nicht bar bezahlt, sondern per Überweisung oder Lastschrift beglichen haben. Berücksichtigt werden allerdings nur Aufwendungen für die Betreuung. Die Kosten für das Mittagessen beispielsweise sind nicht absetzbar.

Au-pair: Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistung

Haben sich Eltern für Unterstützung durch ein Au-pair entschieden, kann eine Hälfte der Kosten als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt und die anderen 50 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Aufwendungen für Babysitter inklusive möglicher Fahrtkosten werden komplett berücksichtigt. Wenn Eltern steuerlich profitieren wollen, sollten sie den Babysitter aber nicht bar bezahlen, rät die Lohi: „Das Finanzamt möchte eine Rechnung sehen und den Überweisungsbeleg. Nur dann werden die Ausgaben anerkannt.“

Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der gemeinsamen Steuererklärung angegeben. Ist das Paar nicht verheiratet, lebt aber zusammen, muss laut Lohi genauer gerechnet werden. Jeder kann seinen Anteil an den Kosten zur Kinderbetreuung in seiner eigenen Erklärung geltend machen. Allerdings darf der abziehbare Betrag jeweils 2.000 Euro nicht überschreiten. Es sollte immer drauf geachtet werden, dass beide Eltern als Vertragspartner im Vertrag stehen. Bei getrennt lebenden Eltern ist derjenige abzugsberechtigt, bei dem das Kind lebt und der die Kosten für Kita oder Kernzeitbetreuung in der Schule trägt.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – Öffentlichkeitsarbeit

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