Aktuelle Zahlen belegen: Pendeln gehört für fast 60 Prozent der Arbeitnehmer zum Alltag. Das kostet Zeit und Geld. Bei der Steuererklärung können sich Pendler jedoch freuen: Fahrten zur Arbeit kann jeder Arbeitnehmer absetzen, egal ob er mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad unterwegs ist, informiert die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.).
30 Cent pro Kilometer können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Angegeben wird in der Regel die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nur in Ausnahmefällen kann eine längere Strecke angegeben werden, wenn diese zum Beispiel verkehrstechnisch günstiger ist, etwa in staugeplagten Städten.
Grundsätzlich wird nur die einfache Strecke berücksichtigt – unabhängig davon, ob sie mehrmals am Tag gefahren wird. Wichtig ist auch: Die Strecke darf nur für tatsächliche Arbeitstage abgerechnet werden, Krankheits- und Urlaubstage müssen abgezogen werden. In der Regel gilt eine Höchstgrenze von 4.500 Euro. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto wird die Entfernungspauschale aber auch über diesen Betrag hinaus berücksichtigt.
Belege für Monatskarten sammeln
Eine Ausnahme gibt es zudem für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch hier wird zunächst die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt und die Pauschale von 30 Cent pro vollem Kilometer angesetzt. Pendler sollten jedoch Belege für Monatskarten etc. sammeln und am Jahresende prüfen, ob die tatsächlichen Kosten für den ÖPNV höher liegen als die errechnete Entfernungspauschale, empfiehlt die Lohi. In diesem Fall würden die tatsächlich angefallenen Ausgaben für Fahrkarten vom Finanzamt berücksichtigt werden, auch wenn diese die 4.500-Euro-Grenze überschreiten.
Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung anzugeben, lohnt in vielen Fällen. Ab einer Entfernung von 15 Kilometern und 230 Arbeitstagen liegen die Kosten bereits über der Werbekostenpauschale von 1.000 Euro, die jedem Arbeitnehmer zusteht. Aber auch bei kürzeren Wegen lohnt sich die Angabe, so die Lohi. Schließlich seien Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit meist nicht die einzigen Werbungskosten.
Quelle: Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
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