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Warum blendet das EEWärmeg die Sonne als Energiequelle aus?

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Ulm, August 2018 – Eigentümer von Neubauten sind gesetzlich verpflichtet, bis zu 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs für das Gebäude mit erneuerbaren Energien zu decken. Was allerdings nicht berücksichtigt werden kann, ist Solarstrom vom eigenen Dach. Aus Sicht von EVO ein Aspekt, der Bauherren eine unabhängige Entscheidung erschwert.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) schreibt für private und öffentliche Neubauten ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern vor, dass der Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Wer jedoch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren will, um den selbst erzeugten Solarstrom zum Heizen und Kühlen der Räume zu nutzen, kann dies nicht im Sinne des EEWärmeG geltend machen – und muss deshalb entweder zusätzlich noch andere Energiequellen vorweisen oder ganz auf Solarstrom verzichten.

Foto: EVO

„Das versteht niemand, der sich mit erneuerbaren Energien auskennt“, sagt Markus J. Schmidt, Leiter der EVO Gruppe. „Zumal ausdrücklich festgelegt ist, dass der Eigentümer selbst wählen kann, welche erneuerbaren Energiequellen er nutzen will. Also warum die Sonne als größte natürliche Quelle ausblenden? Nicht nur in Süddeutschland ist die Photovoltaik heute eine der günstigsten Möglichkeiten, Grünstrom zu produzieren.“ Aus Solarstrom kann direkt vor Ort Wärme erzeugt werden und das zu vergleichsweise niedrigen Investitionskosten. Deshalb ist das EEWärmeG nicht nur für private Wohngebäude, sondern auch für öffentliche Neubauten, die über große Dachflächen verfügen, eine unnötige Einschränkung.

Das EEWärmeG ist bereits seit 1.1.2009 in Kraft und wurde zuletzt im Oktober 2015 geändert. Um die Energiewende im Gebäudesektor zu fördern, zielt das Gesetz darauf, den durch Gebäudehülle und Anlagentechnik entstehenden Energiebedarf jeweils anteilig aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Dieser Anteil ist abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Bei Nutzung von Solarthermie beispielsweise müssen derzeit mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes abgedeckt werden, bei Nutzung von Geothermie sind es 50 Prozent. Für Schmidt steht fest: „In der vorliegenden Fassung erfüllt das EEWärmeG sein Ziel nicht und schränkt die Unabhängigkeit privater und öffentlicher Bauherren unnötig ein. Hier muss dringend nachgebessert werden.“

Quellennachweis: EVO Vertrieb Deutschland GmbH

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