Siegen

Gehölzschnitt Zeitraum endet zum Ende des Monats

Schonende Form- und Pflegeschnitte auf Wohngrundstücken ganzjährig erlaubt

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Siegen / Siegen-Wittgenstein – Zum Schutz brütender Vögel dürfen Hecken und andere Gehölze in Deutschland nur in den Wintermonaten stark geschnitten werden. In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken „abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, wie z.B. Efeubewuchs und Kletterwein. Ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum also nicht möglich. Gartenfreunde, die mit dem Winterschnitt an ihren Hecken und Gartengehölzen noch nicht fertig sind, sollten sich damit in den letzten Februartagen beeilen. Diese Regelung ist erforderlich, da manche Vogelarten bereits im zeitigen Frühjahr mit der Nistplatzsuche und dem Nestbau beginnen.

Entwarnung jedoch für den üblichen Heckenschnitt auf dem Wohngrundstück. Hier dürfen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses das ganze Jahr durchgeführt werden. Diese Ausnahme gilt auch für die Entnahme von Bäumen im Garten – allerdings nur, wenn im Vorfeld eine sachkundige Person den Baum und das nähere Umfeld im Hinblick auf das Vorkommen seltener und bedrohter Arten überprüft hat und sichergestellt wurde, dass unter anderem Vögel, Kleinsäuger oder Fledermäuse diese nicht bewohnen. Vor allem Höhlen und Nester sind hier ausschlaggebend, die als Rückzugsort oder Fortpflanzungsstätte dienen. Darüber hinaus sind die Regelungen der kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten.

Gemäß den bundesgesetzlichen Regelungen ist es außerdem ganzjährig verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten (z.B. alle europäische Vogelarten) zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen bzw. zu beschädigen. Dazu zählt auch, dass es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere aus der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen. Daher ist bei der Hecken-, Gehölz- und Baumpflege insbesondere auf Vogelnester und Fledermausquartiere zu achten und größte Vorsicht geboten. Horstbäume und Höhlenbäume unterliegen, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, einem ganzjährigen Schutz.

Eine Verwertung des Gehölzschnittes von Gartenflächen kann auf dem eigenen Wohngrundstück erfolgen. Eine Beseitigung des Schnittgutes im Wald oder in der freien Landschaft ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des Artenschutzes und die illegale Entsorgung werden ordnungsbehördlich verfolgt und können mit einem Bußgeld belegt werden.

Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausnahmen von den Verboten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zugelassen werden können. Bei Unsicherheit und für Rückfragen sollten sich Bürgerinnen und Bürger direkt an die Untere Naturschutzbehörde wenden.

Quelle: Kreis Siegen-Wittgenstein

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