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Verschärfter Bußgeldkatalog wahrscheinlich nichtig

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Siegen-Wittgenstein – Die Meldung kam überraschend: Der Bund hat die Länder aufgefordert, ab sofort den alten Bußgeldkatalog wieder anzuwenden. Hintergrund sind rechtliche Unsicherheiten. Das Bundesverkehrsministerium hatte in einer Telefonschalte den Landesverkehrsministerien mitgeteilt, dass die verschärften Regelungen wegen eines Formfehlers wahrscheinlich nichtig sind – wegen eines „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage”.

Vor diesem Hintergrund waren Bund und Länder sich einig, ab sofort für laufende Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die alte Rechtslage anzuwenden. Bußgeldbescheide und Verwarnungen, die ab dem 28. April auf Grundlage der Neuregelungen erlassen werden, sind rechtswidrig. Das betrifft alle Tatbestände, die durch die 54. Verordnung geändert oder neu eingeführt wurden.

Konsequenzen des Kreisordnungsamtes zum Bußgeldkatalog

Das Kreisordnungsamt zieht aus der veränderten Situation umgehend Konsequenzen. Zum einen werden ab sofort zunächst keine Buß- bzw. Verwarnungsgeldbescheide mehr versandt. Das gilt allerdings nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen und nicht für Vergehen, bei denen sich durch die Neufassung des Bußgeldkataloges nichts verändert hat. Wer also als Rotlichtsünder, mit Drogen oder Alkohol im Blut oder dem Handy am Ohr ertappt wurde, wird auch weiterhin einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten.

Anders ist es aber bei Bescheiden wegen überhöhter Geschwindigkeit. Diese werden vom Kreisordnungsamt bis zur Klärung der Rechtslage nicht mehr versandt.

Einspruch einlegen ist nicht erforderlich

Wer also ab dem 28. April einen solchen Bescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit vom Kreis Siegen-Wittgenstein erhalten hat, soll diesen jetzt auf keinen Fall mehr zahlen, so das Kreisordnungsamt. Zudem ist es nicht nötig, einen Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen, betont die Kreisverwaltung: „Wir werden hier völlig unbürokratisch handeln und neue Bescheide ausstellen, sobald die Rechtslage geklärt ist. In denen wird dann auch ausdrücklich festgestellt werden, dass der alte Bescheid aufgehoben wird.“

Wenn jemand aufgrund des verschärften Bußgeldkataloges seinen Führerschein abgeben musste, wird die Bußgeldstelle des Kreises diesen umgehend wieder dem Inhaber aushändigen. Dies wird auf dem Postweg geschehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn auch nach dem alten Bußgeldkatalog ein Fahrverbot verhängt worden wäre.

Was mit Bußgeldverfahren geschieht, die schon rechtskräftig abgeschlossen sind, bei denen die Zeit des Führerscheinentzugs bereits abgelaufen ist und die Bußgelder bereits gezahlt wurden, kann das Kreisordnungsamt zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Hier sind Regelungen von Bund und Land erforderlich, so der Kreis. Das Land will bis zum 10. Juli weitere Verfahrenshinweise geben. Zudem wird es am 13. Juli eine weitere Schaltkonferenz von Bund und Ländern geben.

Grundsätzlich bleibe aber festzuhalten, so das Kreisordnungsamt, dass auch zurückliegende Geschwindigkeitsverstöße nicht ohne Folgen bleiben werden. Allerdings können sich die Betroffenen Hoffnung machen, dass die weniger harten Sanktionen des alten Bußgeldkataloges angewendet werden und nicht die härteren der jetzt offenbar nicht rechtswirksamen Fassung.

Quelle: Kreis Siegen-Wittgenstein

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