KKH hilft, im Fall des Falles sein Recht durchzusetzen
Hagen – Peter W. hat sich vor elf Jahren einer Herzkatheter-Untersuchung unterziehen müssen. Dabei wurde der Führungsdraht nicht komplett entfernt. Die Folge: Der Draht teilte sich, wanderte im Körper umher und ist mittlerweile in Gewebe und Venenwand eingewachsen. Seither leidet der Patient unter erheblichen Schmerzen in Knien, im Rücken und Hüftbereich. Mit Hilfe von bildgebenden Untersuchungen hätte rechtzeitig festgestellt werden können, dass die im Körper verbliebenen Teile Ursache für die Beschwerden sind. Im Anschluss eine OP und dem Patienten wäre dauerhaft geholfen worden. Dazu ist es heute zu spät. Und so muss Peter W. mit den Schmerzen leben und vor allem mit der ständigen Angst, dass sich die verbliebenen Fremdkörper weiter teilen und andere Organe schädigen können. Schlimmstenfalls kann das tödlich enden.
Dies ist einer von etlichen folgenschweren Fällen, bei denen fehlerhaftes Verhalten eines Arztes oder einer Klinik zu gesundheitlichen Schäden von Patienten geführt haben − trotz der hohen Behandlungs-Qualität in Deutschland. Genaue Zahlen über Behandlungsfehler gibt es nicht. Experten gehen bundesweit von Zehntausenden von Fällen aus. Die Dunkelziffer ist hoch. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfte allein 2014 rund 14.700 Vorwürfe. In jedem vierten Fall wurde ein Fehler festgestellt.
„Besteht der Verdacht, falsch behandelt worden zu sein, wenden sich gesetzlich Versicherte am besten persönlich oder telefonisch an ihre Krankenkasse“, rät Thomas Seidel vom Serviceteam der KKH Kaufmännische Krankenkasse in Hagen. „Denn in der Regel muss der Patient beweisen, dass ein körperlicher Schaden durch pflichtwidriges Verhalten des Arztes oder der Klinik verursacht wurde, und das ist ohne professionelle Hilfe schwierig.“ Nur bei grob fehlerhaftem Verhalten müssen Ärzte nachweisen, dass sie unschuldig sind.
Hilfreich für die Klärung eines Falles ist es, wenn Patienten ein Gedächtnisprotokoll niederschreiben − mit Angaben zum Behandlungsablauf oder auch über die behandelnden Ärzte − und dieses ihrer Krankenkasse überlassen. Auch dürfen sie Einsicht in ihre Krankenakte nehmen. Die Krankenkasse prüft dann, ob der Verdacht auf einen Behandlungsfehler begründet ist. Hat der Versicherte die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden, kann die Krankenkasse auch Untersuchungsunterlagen und Röntgenaufnahmen anfordern. „Bei begründetem Verdacht lassen wir ein kostenloses Gutachten des MDK erstellen, in dem geprüft wird, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob ein Haftungsgrund gegeben ist“, erläutert Thomas Seidel. Ist das der Fall, bildet das MDK-Gutachten die fachliche Grundlage für das weitere Vorgehen. Hierzu empfiehlt die KKH, sich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen. Grundsätzlich ist eine gütliche Einigung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte oder Kliniken oder durch die ärztlichen Schlichtungsstellen anzustreben. Denn der Gang vor ein Gericht wegen Klage auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld kostet nicht nur Zeit und belastet psychisch, sondern ist obendrein kostenpflichtig.
Auch Patientenberatungs- sowie Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der regional zuständigen Ärztekammern greifen bei Behandlungsfehlern in der Regel kostenfrei unter die Arme. Mehr dazu, wie sie im Fall des Falles ihr Recht durchsetzen können, erfahren Interessierte in einem Ratgeber inklusive Musterbriefen und Checkliste unter https://www.kkh.de/versicherte/a-z/behandlungsfehler .