Steigende Hartz-IV-Sätze und Mindestlöhne, Plastiktütenverbot, teureres Briefporto: Auch nach diesem Jahreswechsel gibt es wieder viele Veränderungen für die Verbraucher. Einige betreffen auch die gesetzliche Rentenversicherung.
Anhebung der regulären Altersgrenze
Für versicherte Personen, die 1957 geboren wurden und in diesem Jahr ihren 65. Geburtstag feiern, ist seit dem 1. Januar die Altersgrenze für die reguläre Altersrente angestiegen. Sie beträgt jetzt 65 Jahre und elf Monate.
Für alle später Geborenen steigt das Renteneintrittsalter in den nächsten Jahren weiter an, bis 2031 die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht wird.
Anstieg der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte
Wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann die abschlagsfreie „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte erhalten. Ab diesem Jahr steigt die entsprechende Altersgrenze für im Jahr 1959 Geborene auf 64 Jahre und zwei Monate an.
Für alle, die später geboren wurden, erhöht sich diese Grenze in den nächsten Jahren weiter, bis im Jahr 2029 die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht wird.
Gleichzeitig verändert sich der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung vorerst nicht. Er beträgt weiterhin 18,6 Prozent.
Änderung bei der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze definiert den Höchstbetrag, bis zu dem das Einkommen der Versicherten bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für ein über diese Grenze hinaus erzieltes Einkommen werden keine Beiträge mehr berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze sinkt in diesem Jahr von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern steigt sie hingegen von monatlich 6.700 Euro auf 6.750 Euro an.
Laut einem auf der Facebook-Seite des Finanzdienstleisters tecis erschienen Artikels ist der Grund für diese Veränderung die nach wie vor grassierende Corona-Pandemie. In den letzten Jahren stieg die Beitragsbemessungsgrenze kontinuierlich an, da sie sich immer an der Einkommensentwicklung des jeweiligen Vorjahres orientiert. Die Löhne und Gehälter haben sich im Jahr 2021 in den alten Bundesländern aber leicht rückläufig entwickelt, so der tecis-Beitrag.
Zudem sinkt das vorläufige Durchschnittsentgelt für einen Renten-Entgeltpunkt von 41.541 Euro im Jahr 2021 auf 38.901 Euro im laufenden Jahr. Der Grund für diese Absenkung sind laut tecis die insgesamt im Jahr 2020 gesunkenen Löhne und Gehälter.
Keine Änderung bei der erhöhten Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten
Im Jahr 2020 wurde aufgrund der Corona-Krise die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von damals 6.300 Euro jährlich auf 44.590 Euro erhöht. Die Gesetzesänderung wurde durchgeführt, um den pandemiebedingten Personalmangel im medizinischen Bereich sowie in anderen wirtschaftlichen Bereichen auszugleichen.
Ziel der Regelung war es, Bezieherinnen und Beziehern von vorzeitigen Altersrenten den Wiedereintritt oder das Weiterarbeiten in den betroffenen Bereichen zu ermöglichen. Durch sie wird eine Kürzung der vorgezogenen Altersrente durch eine erneute Arbeitsaufnahme vermieden.
2021 wurde die Grenze noch einmal angehoben, auf 46.060 Euro abschlagsfreien Zuverdienst pro Jahr. Diese Grenze bleibt auch im Jahr 2022 gültig und betrifft Bestands- und Neurentner. Ab 2023 ist allerdings mit einer Rückkehr zur alten Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich zu rechnen.
Optimierung der Absicherung bei einer Erwerbsminderung
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist vom individuellen Rentenanspruch des Versicherten abhängig. Dazu gehört, wie viele Jahre bereits in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt wurde, und wie viele Entgeltpunkte dabei gesammelt wurden.
Außerdem erhalten erwerbsgeminderte Versicherte eine sogenannte Zurechnungszeit zugestanden. Dabei wird angenommen, dass sie bis zu ihrem regulären Renteneintritt mit ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen ohne Erwerbsminderung weitergearbeitet hätten. Aufgrund der Anrechnung dieser Zeiten erhöht sich die Erwerbsminderungsrente.
Die Länge der Zurechnungszeit wird seit dem Jahr 2019 ans reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit im vergangenen Jahr mit 65 Jahren plus zehn Monaten, so verlängert sie sich im laufenden Jahr um einen Monat – auf 65 Jahre und elf Monate.